Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Folgenden finden Sie für die Unternehmensbereiche Zeitschriften, Broschüren, Konferenzen und Dienstleistungen im Ingenieursbereich die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solarpraxis AG.
AGB Fachzeitschrift photovoltaik
der Verlagsgemeinschaft Alfons W. Gentner Verlag GmbH und Co. KG und der Solarpraxis AG bei Fernabsatzverträgen
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Verlagsgemeinschaft Alfons W. Gentner Velag GmbH und Co. KG Solarpraxis AG (nachfolgend Verlagsgemeinschaft) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Verlagsgemeinschaft nicht an, es sei denn, Die Verlagsgemeinschaft hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Bestellung; Angebot; Vertragsabschluss
2.1
Bestellungen werden telefonisch, per Post, per Fax, per E-Mail sowie über das Internet entgegengenommen. Die Bestellung stellt ein Angebot an die Verlagsgemeinschaft zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Eingang der Bestellung wird von der Verlagsgemeinschaft per E-Mail bestätigt und deren Einzelheiten aufgeführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar, sondern informiert lediglich darüber, dass die Bestellung eingegangen ist.
2.2
Soweit die Waren und Dienstleistungen auf den Internetseiten der Verlagsgemeinschaft aufgeführt und inhaltlich beschrieben werden, stellt dies kein Angebot zum Verkauf der Waren und Dienstleistungen im juristischen Sinne dar. Erst mit seiner Bestellung gibt der Besteller ein Angebot auf Erwerb der bestellten Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 145 BGB ab.
2.3
Ein Vertrag über den Erwerb der Waren und Dienstleistungen kommt erst mit der Annahme der Bestellung durch die Verlagsgemeinschaft zu Stande, wobei dies in der Regel mit der Versendung der Waren beziehungsweise der Erbringung der Dienstleistungen geschieht. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gegenüber dem Besteller bedarf es hierfür nicht, da dieser hierauf gemäß § 151 S. 1 BGB verzichtet.
3. Widerrufsrecht
3.1
Der Besteller, der Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann den Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen schriftlich (z.B. per Brief), in Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung im Text zu wirken. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware an
Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG
Forststr. 131, 70193 Stuttgart
Telefax 0711/63672 -747
3.2
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann der Besteller die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der Verlagsgemeinschaft insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Im Übrigen kann der Besteller die Wertersatzpflicht dadurch vermeiden, dass er die Ware nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigen könnte.
3.3
Der Besteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, wenn die Verlagsgemeinschaft mit der Ausführung der Dienstleistungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Besteller diese selbst veranlasst hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Besteller Publikationen, Texte und sonstige Inhalte per Downloads bezieht.
3.4
Der Besteller wird des weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind, des weiteren bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.
3.5
Des Weiteren wird der Besteller darauf aufmerksam gemacht, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht für gelieferte Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Besteller entsiegelt worden sind.
3.6
Der Besteller hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt, oder wenn der Besteller bei einem hÃöeren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Besteller kostenfrei.
4. Lieferung
4.1
Sofern der Besteller über den Internetshop der Verlagsgemeinschaft bestellt, erhält er eine elektronische Bestätigung der Bestellung durch Anzeige auf dem Bildschirm sowie per E-Mail. Die elektronische Bestätigung erfolgt automatisiert und stellt somit lediglich eine Empfangsbestätigung der Bestellung, nicht jedoch die Annahme der Bestellung im Sinne von § 145 BGB dar. Sofern die Bestellung nicht über den Internetshop erfolgt, wird von der Verlagsgemeinschaft keine Bestätigung versandt.
4.2
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist von der Verlagsgemeinschaft ausnahmsweise verbindlich zugesagt.
4.3
Die Lieferung von Publikationen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Ware. Ist diese zum Zeitpunkt der Bestellung nicht lieferbar oder noch nicht erschienen, so erhält der Besteller eine Benachrichtigung über den voraussichtlichen Liefertermin; des Weiteren wird die Bestellung durch die Verlagsgemeinschaft vorgemerkt. Sobald die Ware vorrätig ist, erfolgt der Versand an den Besteller, ohne dass eine weitere Benachrichtigung an den Besteller erfolgt. Bei bereits vergriffenen Publikationen, von denen sich eine neue Auflage in Vorbereitung befindet, wird die neue Auflage vorgemerkt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit wird der Besteller durch die Verlagsgemeinschaft unterrichtet. Bereits geleistete Zahlungen werden dann unverzüglich rückerstattet.
4.4
Falls die Verlagsgemeinschaft ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der bestellten Leistung nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von der Verlagsgemeinschaft seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist die Verlagsgemeinschaft dem Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Falle wird der Besteller unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt beziehungsweise die bestellte Leistung nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
4.5
Soweit im Internetshop nichts Abweichendes bestimmt ist, trägt der Besteller die bei der Belieferung anfallenden Versandkosten. Die Lieferung an Buchhändler, sonstige Händler und Großhändler erfolgt ausnahmslos zuzüglich Versandkosten.
4.6
Erfüllungsort für die Leistungen der Verlagsgemeinschaft ist Stuttgart; Erfüllungsort für Zahlungen des Bestellers ist ebenfalls Stuttgart.
4.7
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, findet der Gefahrübergang auf den Besteller im Moment der Übergabe der Ware an das Versandunternehmen statt, sofern der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
4.8
Im Falle einer fehlerhaften oder ungeeigneten Verpackung leistete die Verlagsgemeinschaft Ersatz für die aufgrund dieser Verpackung entstandenen Transportschäden und trägt die Kosten der Rücksendung der beschädigten Ware.
5. Kündigung fortlaufender Lieferungen und Zeitschriftenabonnements
5.1
Zeitschriftenabonnements können vom Besteller mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Bezugsjahres beim Lieferservice gekündigt werden. Die Abonnementpreise werden im Voraus in Rechnung gestellt oder bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bei den Kreditinstituten abgebucht. Sollte die Zeitschrift aus Gründen nicht geliefert werden können, die nicht von der Verlagsgemeinschaft zu vertreten sind, besteht kein Anspruch auf Nachlieferung, Ersatz oder Erstattung von im Voraus bezahlten Bezugsgeldern.
5.2
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (Abonnements; fortlaufende Lieferungen) bleibt unberührt. Die Verlagsgemeinschaft ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Besteller trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung gemäß nachfolgender Ziff. 7 nicht nachkommt.
5.3
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
6. Preise
6.1
Sämtliche Preise richten sich nach den auf den Internetseiten der Verlagsgemeinschaft vorhandenen Preisangaben.
6.2
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich anfallender Versand- und Verpackungskosten.
7. Fälligkeit und Zahlung; Verzug
7.1
Sofern keine besonderen Zahlungsziele vereinbart werden, bestimmt sich die Fälligkeit der geschuldeten Zahlungen nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Ist in der Rechnung kein Fälligkeitsdatum angegeben, sind Zahlungen mit Erhalt der Rechnung fällig. Zahlungen sind jeweils ohne Abzüge und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto von der Verlagsgemeinschaft zu leisten.
7.2
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Verlagsgemeinschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls der Verlagsgemeinschaft ein höherer Verzugschaden nachweisbar entstanden ist, ist die Verlagsgemeinschaft berechtigt, diesen geltend zu machen.
8. Aufrechnung; Zurückbehaltung
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Verlagsgemeinschaft unbestritten sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung im Eigentum der Verlagsgemeinschaft.
10. Mängelhaftung; Gewährleistung
10.1
Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Abtretung dieser Ansprüche durch den Besteller ist ausgeschlossen.
10.2
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
10.3
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verlagsgemeinschaft nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), auf den nach Art der Waren- bzw. Dienstleistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden, des weiteren unbegrenzt bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4
Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche oder außervertraglicher Haftung von der Verlagsgemeinschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
10.5
Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware beziehungsweise der erbrachten Leistung beträgt 24 Monate.
10.6
Hiervon abweichend beträgt die Frist für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware beziehungsweise der erbrachten Leistung 12 Monate, wenn der Besteller Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist.
11. Schlussbestimmungen
11.1
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.2
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verlagsgemeinschaft und dem Besteller ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
11.3
Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Stuttgart Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Verlagsgemeinschaft und dem Besteller.
11.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt.
General terms and conditions for pv magazine
1
“An advertising order” in the sense of the following terms and conditions is the contract that regulates the publication of one or more ads in a print ordered by an advertising company or space buyer for circulation purposes.
2
Ads shall be published in case of doubt within one year after contract conclusion. If the right to release individual ads is granted within the scope of the contract conclusion, the order shall be effected within one year upon publication of the first ad, as far as the first ad is released and published within the term indicated in sentence 1 of this paragraph.
3
On contract conclusions, the contracting body is able to release within the agreed or in paragraph 2 indicated term also a higher number of ads than specified in the advertising order.
4
In case an order will not be completed due to causes the publisher is not responsible for, the contracting body shall refund safe of further statutory
duties the publisher the difference between the granted and the effective purchase corresponding abatement. The reimbursement is not applicable, in case the incompletion is due to force majeure in the risk sphere of the publisher.
5
On calculation of the number of releases, the text millimetre lines are converted pricetypically into advertising millimetre.
6
Orders of ads and inserts that are to publish declaredly and exclusively in specific numbers, specific editions, or in specific spaces of the print, shall be forwarded to the publisher in sufficient time, so that the publisher can inform the contracting body prior to closing date in case the order cannot be effected as requested. Rubricated ads will be printed in the respective rubric, without the need for express agreement.
7
For an ad placement in a text part, the text part price shall be paid. The publisher will label clearly those ads, which may not be readily identifiable as such due to their editorial style with the mark “ad”.
8
The publisher reserves the right to refuse advertising orders – also single releases within a conclusion, in particular ads on title pages – or inserts orders due to content, source, or technical form according to the standard objectively justified principles of the publisher, when the contents violate the law or official regulations, or the publication is unacceptable for the publisher. This applies also to orders placed at representative offices. Advertising and inserts orders are only binding for the publisher on submission and acceptance of the ad motive or a sample of the insert. Inserts, which convey the reader’s impression of being a part of the newspaper or magazine due to their format or design, or which contain external ads, are not accepted. The refusal of an order is forwarded immediately to the contracting body.
9
The contracting body is responsible for a duly entry of the advertising text and the correct template or insert. In case the templates are obviously improper or damaged, the publisher demands immediately an alternative template. To guarantee a correct print of templates, which are sent via ISDN or data medium, a supplementary sheet shall be filled in. In case of non-observance, the publisher does not assume any liabilities for the correct print. The publisher guarantees the common print quality for the respective title within the scope of possibilities the templates offer.
10
The contracting body is entitled to discounts, or to reimbursement of a correct ad, in case the ordered ad is printed completely or partially unreadable, incorrect, or incomplete, however, only in the extent, in which the ad had been affected. In case the adequate term for a rectification due from the publisher shall be expired or the reimbursed ad shall be incorrect again, the contracting body is entitled to discounts or cancellation of the order. Claims for damages from a positive breach of claim, default on contract conclusion, and tort claim – including on advertising orders via phone – are excluded. Claims for damages due to impossibility and delay are limited on reimbursement of the supposed damage and payable charges of the respective ad or insert. This does not apply to intention and gross negligence of the publisher, any legal representative, or agent. The publisher’s liability due to damages from absence of warranted characteristics shall remain unaffected. Tradesmanlike, the publisher is not
responsible for the gross negligence caused by agents; for other cases, the liability for gross negligence to traders is limited on the extent of the supposed damage up to the amount of the respective ad charge. Absent or incorrect printed control information do not present any claims for the contracting body, unless anything different is expressly agreed. Complaints shall be asserted – except for unobvious faults – within four weeks upon invoice and proof receipt. General terms and conditions for ads and inserts in newspapers and magazines.
11
Proofs are furnished only on express request. The contracting body is res-ponsible for the correctness of the returned proofs. The publisher includes all error corrections, which are forwarded within the allotted term indicated with the receipt of the proof.
12
If no particular presetting is requested, the common and effective print height according to the type of ad shall be taken as a basis for the calculation.
13
In the contracting body does not render a payment in advance, the invoice is forwarded immediately, but preferably a fortnight after the ad’s publication. The invoice is payable upon receipt within the term indicated in the price list, unless any other payment term or advanced payment is agreed individually. Discounts for early payments are granted according to the price list.
14
On default or payment delay, interests and charges of withdrawal shall be charged, and the publisher is entitled to stop further performance of the current order pending payment, and to demand advanced payment for the remaining ads. Upon justified doubts shown regarding the solvency of the contracting body, the publisher is entitled to condition the publication of further ads on advanced payment of the charges and balance of the open invoice amount, regardless of the originally agreed payment term, even during the run-time of a conclusion of ads. All present and future claims of an agency from a contracting body concerning insertion and possible additional costs shall cede to the publisher. The agency is entitled to withhold the ceded claim as long as the conventionary duty of payment to the publisher is met. The publisher is generally entitled, despite a cession, to collect receivables independently.
15
On request, the publisher furnishes a proof of the ad with the invoice. The proofs are furnished according to the characteristics of the advertising orders, as the case may be, ads extracts, pages, or complete edition numbers. In case a proof cannot be furnished anymore, the publisher will issue a legally binding certificate confirming the publication and circulation of the ad.
16
Expenses for the production of ordered printing plates, matrixes, films, and drawings, or considerable modifications of the primarily agreed characteristics ordered and represented by the contracting body are for the account of the same.
17
A claim on discount can be deduced from a print run reduction on contract conclusion about repeated ads, when the general average of the incipient insertion year of the first ad runs under the average print run of the last calendar year. General averages are indicated in the price list or otherwise, or – in case the circulation is not indicated – the sold average is applicable (on magazines if necessary the average effective circulation). A reduction of print run is only a discount-justifiable fault, when the reduction amounts more than 20 %. Furthermore, are excluded any discounts and claims for damages, if the publisher gives notice to the contracting body about the descent of the print run so accurately timed, that the contracting body is able to cancel the contract prior to the publication of the ad.
18
The publisher keeps and duly forwards offers regarding numeric ads by applying the diligence of a prudent businessman. Moreover, the publisher
does not assume any liability. Registered letters and express letters to numeric ads are only forwarded by regular mail. The incoming mails to numeric ads are kept for four weeks. Replies that are not picked up within this term will be shred. The publisher returns valuable documents, without being obligated to. In the interest and for the protection of the contracting body, and in order to exclude misuse of the numeric service, the publisher reserves the right to open the incoming offers for verifying purposes. The publisher is not obligated to convey commercial commitments and mediation offers.
19
Place of fulfilment shall be the seat of the publisher. The County Court of Berlin is place of jurisdiction for any claims from business relationships (future contracts also) with full-traders, legal persons under public law, or entities of special property regulated by public law, as well as for all claims, which shall be asserted in the way of the judicial dunning procedure. In case the contracting body’s address or general residence is unknown at the time of the commencement of proceeding, or the contracting body takes up address or general residence out of the law application area upon contract conclusion, the seat of the publisher remains agreed place of jurisdiction.
20
Your data will be processed by means of EDP (Advice according to § 26 BDSG, German legislation
AGB Broschüren/RENI
Im Folgenden am Beispiel der „PV Power Plants“ Broschüre, 1. Auflage (2010):
1. Leistungen der Solarpraxis AG
Das Projekt „PV Power Plants“, 1. Auflage (2010), beinhaltet drei Teile: die gedruckte Broschüre, die Abbildung des Firmenprofils auf der Webseite sowie den Vertrieb der Broschüren. Im Detail übernimmt die Solarpraxis AG folgende Leistungen:
- Text- und Bildbearbeitung der Produkt- bzw. Technologiedarstellung des Auftraggebers
- Satz der Technologie- bzw. Produktdarstellung des Auftraggebers im einheitlichen Erscheinungsbild der Broschüre
- Abbildung des Firmenprofils auf der Website (Die Solarpraxis AG wird das Internetportal für den Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Auslieferung der gedruckten Broschüren betreiben.)
- Text und Satz der redaktionellen Darstellung
- Druck der Broschüre in einer Auflage von 12.000 Exemplaren
- aktiver nationaler und internationaler Vertrieb der Broschüre durch die Solarpraxis AG
2. Zahlungsbedingungen
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50% der Gesamtsumme werden bei Auftragserteilung fällig. Die restlichen 50% der Gesamtsumme werden nach Lieferung der Belegexemplare fällig. Der Auftraggeber erhält dann die zweite Rechnung.
3. Projektabwicklung
3.1 Leistungen des Auftraggebers
Mit dieser Auftragsbestätigung erhalten Sie eine konkretisierende Materialanforderung. Bitte lesen Sie diese aufmerksam und achten Sie vor allem auf die Einhaltung der Terminvorgaben.
Als Grundlage für die Unternehmensdarstellung liefert der Auftraggeber einen US-englischen Text für seine Technologie- bzw. Produktdarstellung. Der Text sollte in erster Linie einen imageorientierten und vertrieblichen Charakter haben. Die Länge des gelieferten Textes entspricht den verbindlichen Angaben in der Materialanforderung.
Zur Illustration seiner Unternehmensdarstellung liefert der Auftraggeber Abbildungsmaterial entsprechend der Materialanforderung. Mögliche Bildmotive sind: Aufnahmen von Produktionsstätten mit Menschen, Bilder von Vorständen oder Geschäftsführern im Umfeld Ihrer Produkte, Projekte, Produktionsstätten oder Bürogebäude, Bilder aus Forschung und Entwicklung, von Produkten zur Illustration.
Der Auftraggeber gewährt der Solarpraxis AG ein einfaches Nutzungsrecht an den überlassenen Texten und Bildern, beschränkt auf die Nutzung in der Broschüre und deren Nachdrucken sowie auf der Webseite www.pv-power-plants.com.
Der Auftraggeber versichert der Solarpraxis AG, dass die überlassenen Vorlagen, wie Bilder, Graphiken oder Texte nicht mit fremden Rechten belastet sind, die eine Verwendung für die zu erstellende Broschüre und die Internetplattform ausschließen oder einschränken. Sollte dennoch eine derartige Belastung geltend gemacht werden, wird die Solarpraxis AG von Ansprüchen Dritter freigestellt.
Stellt der Auftraggeber die Materialien nicht fristgerecht oder nicht verwertbar zur Verfügung, kann die Solarpraxis AG die Lieferung unter Setzung einer Frist von fünf Werktagen einfordern. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Solarpraxis AG das Recht von der Vereinbarung zurückzutreten. In diesem Fall steht der Solarpraxis AG eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Anzahlung zu.
3.2 Projektablauf
Die Solarpraxis AG überprüft die vom Auftraggeber gelieferten Texte, übernimmt die Bildbearbeitung im notwendigen Umfang und gestaltet die Produkt- bzw. Technologiedarstellung nach den verbindlichen Gestaltunsgrichtlinien der Broschüre.
Die Solarpraxis AG stellt die fertige Produkt- bzw. Technologiedarstellung dem Auftraggeber zur inhaltlichen Prüfung und Freigabe zur Verfügung. Der Auftraggeber ist anschließend verpflichtet, die Freigabe innerhalb von zwei Werktagen zu erteilen oder der Solarpraxis AG schriftlich konkrete Änderungswünsche mitzuteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine Änderungswünsche mitgeteilt, gilt die Freigabe als erteilt.
Der Auftraggeber kann die Freigabe nur wegen wesentlicher Fehler verweigern.
Teilt der Auftraggeber der Solarpraxis AG Änderungswünsche mit, wird die Solarpraxis AG die Darstellung überarbeiten und dem Auftraggeber erneut zur Freigabe vorlegen. Es werden maximal zwei Korrekturstufen vereinbart.
Weitere Korrekturen können nur in Ausnahmefällen nach Absprache erfolgen und dies nur, wenn der Projektverlauf es ermöglicht. Die hierfür notwendigen Arbeiten als auch Änderungen bereits freigegebener Texte und Designs werden nach Aufwand mit 98 Euro / Stunde abgerechnet.
Nach der durch den Auftraggeber erteilten Freigabe der Seiten erfolgt ein abschließendes Korrekturlektorat durch einen professionellen Lektor.
Hierbei werden entsprechende Umbruch- und Satzfehler berücksichtigt und die Texte bei Bedarf dem US-Englisch angepasst.
3.3 Wettbewerbsverstöße durch teilnehmende Unternehmen
Die Solarpraxis AG prüft die vorgelegten Textentwürfe der Unternehmen sowie die redaktionell überarbeiteten Texte auf offensichtliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, berechtigte Interessen der teilnehmenden Partner und Eignung für die Ziele der Broschüre. Superlative sind zu vermeiden, Angaben zu Marktführerschaft müssen belegbar sein. Treten Probleme auf, informiert die Solarpraxis AG den Auftraggeber und unterbreitet Änderungsvorschläge, die dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt werden. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.
Kann keine einvernehmliche Einigung bezüglich verwendeter Textpassagen und Bilder herbeigeführt werden, hat die Solarpraxis AG das Recht vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht der Solarpraxis AG eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Anzahlung zu.
4. Belegexemplare
Der Kunde erhält 40 Exemplare der Imagebroschüre zu seiner freien Verwendung.
5. Nutzungsrechte
Die Solarpraxis AG räumt dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, Nutzungsrecht an ihrer Unternehmensdarstellung ein. Der Nutzungszweck der Webseite und ihrer Bestandteile ist auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Der Nutzungszweck der Darstellung in der Printbroschüre ist auf eine Verwendung innerhalb der Broschüre und innerhalb von Nachdrucken der Unternehmensdarstellungen durch die Solarpraxis AG beschränkt. Der Auftraggeber erwirbt das Nutzungsrecht mit vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung.
6. Nachdrucke der Unternehmensdarstellungen und der Branchendarstellung
Die Solarpraxis AG wird den Teilnehmern der Imagebroschüre die Möglichkeit einräumen, ihre Unternehmensdarstellung und die Branchendarstellung nachdrucken zu lassen. Die Solarpraxis AG erstellt auf Anfrage ein Angebot zu Sonderkonditionen.
7. Haftung
Die Haftung der Solarpraxis AG und ihrer Erfüllungsgehilfen ist der Höhe nach auf 10.000 EUR beschränkt. Insbesondere haftet die Solarpraxis AG nicht für Wettbewerbsverstöße Dritter. Die Vertragsschließenden gehen davon aus, dass die Höhe der Deckungssumme ausreicht, um vertragstypische, vorhersehbare Schäden abzudecken. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie auf Schäden wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Der Auftraggeber verzichtet auf jegliche Versuche die Distribution der Broschüre zu verhindern. Sollten Streitigkeiten auftreten, werden beide Seiten versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden.
8. Projektabbruch
Sollte wider Erwarten keine ausreichende Zahl an Unternehmensdarstellungen gebucht und somit die Finanzierung des Projektes nicht gesichert werden können oder sollten andere Umstände es verhindern, dass das Projekt zu Stande kommt, behält sich die Solarpraxis AG vor, die Imagebroschüre nicht zu realisieren. In diesem Fall werden sämtliche an die Solarpraxis AG geleistete Zahlungen dem Auftraggeber zurückerstattet.
AGB Engineering
Allgemeine Bedingungen für Ingenieur-Dienstleistungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
1. Geltungsbereich, Unterlagen und Leistungsumfang
1.1 Die Leistungsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Solarpraxis AG („Solarpraxis“) und deren Auftraggeber über Beratungsaufträge, Gutachten, Ingenieurdienstleistungen und ähnliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
1.2 Gegenstand des Vertrags ist die vereinbarte Beratungsleistung, Ingenieurdienstleistung oder ähnliche Dienstleistung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg der Ausführung durch Solarpraxis. Die Leistungen der Solarpraxis sind mit Ausführung der Leistungen erbracht, unabhängig davon, ob und wann in den Gutachten oder Leistungen enthaltene Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden oder nicht.
1.3 Die zu einem etwaigen Vertragsangebot gehörigen Unterlagen der Solarpraxis, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An ihnen behält sich Solarpraxis das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Wird ein Auftrag nicht erteilt, sind Zeichnungen und andere Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich an Solarpraxis zurückzugeben.
1.4 Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Solarpraxis maßgebend; der Vertrag umfasst ausschließlich die darin enthaltenen Leistungen. Änderungen der Ausführung, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, sind zulässig.
2. Preise
Die angegebenen Preise sind mangels ausdrücklich anders lautender Angaben in der Auftragsbestäti-gung Netto-Preise und umfassen nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, Zölle sowie Abgaben ähnlicher Art. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsschluss, ist Solarpraxis berechtigt, dem Auftraggeber die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die jeweils getroffenen Vereinbarungen.
3. Zahlung sowie Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Fehlen entsprechende Zahlungsbedingungen, ist der vereinbarte Preis sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Geldes auf dem Konto von Solarpraxis maßgeblich.
3.2 Das Eigentum am Gegenstand der Leistung geht erst nach Eingang aller Zahlungen bei Solarpraxis auf den Auftraggeber über.
3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des Auftraggebers und die Aufrechnung mit solchen ist nur insoweit zulässig, als Solarpraxis derartige Ansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann Solarpraxis die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist Solarpraxis berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.5 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist Solarpraxis berechtigt, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nach Setzung einer an-gemessenen Nachfrist nicht nach, ist Solarpraxis berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
3.6 Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte die Solarpraxis direkt durch die Behörden des Auftraggebers in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird der Auftraggeber Solarpraxis schadlos halten und freistellen.
4. Leistungszeit
4.1 Solarpraxis wird sich nach Kräften um die Einhaltung avisierter Leistungszeiträume bemühen, wobei es sich bei Terminen – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – nur um unverbindliche Richtwerte handelt. Ein verbindlicher Endtermin für die Erbringung der Leistungen ist jeweils ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
4.2 Die Einhaltung eines etwaigen Leistungstermins setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere aller Pläne und Zeichnungen voraus, sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich der Leistungszeitraum angemessen.
4.3 Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie unvorhergesehene Umstände, die außerhalb des Willens der Solarpraxis liegen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungen verlängern die Leistungszeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Solarpraxis nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
4.4 Falls ein etwaiger Leistungstermin aus Gründen überschritten wird, die die Solarpraxis zu vertreten hat, und dem Auftraggeber aus der verspäteten Leistung nachweisbar Schaden erwachsen ist, richten sich weitere Ansprüche aus Verzug nach Ziffer 9.
5. Beistellungen des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber wird Solarpraxis sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die Solarpraxis ver-nünftigerweise für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigt. Die im Laufe der Beauftragung erstellten Unterlagen werden von der Solarpraxis mit Abschluss der Leistungen zusätzlich zu Archivierungszecken gesammelt an den Auftraggeber übergeben.
5.2 Für den Fall, dass bestimmte Leistungen am Standort des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber Solarpraxis die benötigte Infrastruktur, Arbeitsplätze und Betriebsmittel zur Verfügung stellen und jeweils ungehinderten Zutritt und Zugang auch zu Baustellen einräumen, um Solarpraxis die störungsfreie Erbringung ihrer Leistungen zu ermöglichen. Der Auftraggeber wird Solarpraxis, falls erforderlich, jeweils ein zentrales Dokumentenverwaltungssystem zur Verfügung stellen. Solarpraxis wird jeweils die Weisungen des Auftraggebers auf Baustellen hinsichtlich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit befolgen.
5.3 Eine Vergütung für die Leistungen des Auftraggebers ist nicht vereinbart.
6. Erbringung und Abwicklung der Leistungen durch Solarpraxis
6.1 Die Leistungen erfolgen EXW Berlin (INCOTERMS 2010), soweit nicht anders vereinbart.
6.2 Die Projektsprache für Leistungen der Solarpraxis ist Deutsch. Alle Dokumente und Zeichnungen wer-den in deutscher Sprache geliefert. Übersetzungen in andere Sprachen sind jeweils schriftlich zu vereinbaren.
6.3 Solarpraxis und der Auftraggeber werden jeweils Ansprechpartner für die Abwicklung jeder Beauftragung benennen, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen abzugeben. Solarpraxis und der Auftraggeber werden in regelmäßigen Abständen Besprechungen abhalten, um die Zusammenarbeit zu optimieren und um den Bedarf an Ressourcen möglichst frühzeitig abzustimmen.
6.4 Solarpraxis wird qualifizierte Fachkräfte (Mitarbeiter sowie freie Mitarbeiter von Solarpraxis) mit der Erbringung der Leistungen betrauen. Soweit nicht schriftlich abweichend geregelt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, die Erbringung der Leistungen durch ganz bestimmte Einzelpersonen/Mitarbeiter zu verlangen.
6.5 Die tägliche Einsatzzeit des Personals beträgt im Regelfall und mangels abweichender Vereinbarungen acht Stunden. Auf Verlangen des Auftraggebers wird Solarpraxis für einen begrenzten Zeitraum zusätzliches Personal zur Verfügung stellen oder längere tägliche Einsatzzeiten anbieten, um den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung zu tragen. Die genauen Bedingungen sowie die zusätzliche Vergütung werden in diesem Fall separat festgelegt.
6.6 Solarpraxis kann zur Erbringung der Leistungen qualifizierte Subunternehmer einschalten. In diesem Fall wird Solarpraxis sicherstellen, dass diese nur qualifiziertes Personal einsetzen. Die Verantwortung von Solarpraxis wird durch die Einschaltung von Subunternehmern nicht berührt.
7. Änderungen des Leistungsumfangs; Vorschriften und Gesetze
7.1 Falls Informationen unrichtig oder unvollständig sein sollten oder sich infolge nicht störungsfreien Zu-gangs oder aus sonstigen nicht von Solarpraxis zu vertretenden Umständen Mehrkosten für Solarpraxis ergeben sollten, hat Solarpraxis Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Mehrkosten und ggf. auf eine entsprechende Anpassung des Zeitplans hinsichtlich der betroffenen Leistungen der jeweiligen Beauftragung.
7.2 Sofern der Auftraggeber eine Leistungsänderung einreicht, wird Solarpraxis binnen 7 Tagen ein Angebot für die Durchführung der gewünschten Leistungsänderung machen. Sofern Solarpraxis eine Leistungsänderung einreicht, wird sie bereits mit Einreichung der Leistungsänderung die im Falle einer Durchführung erforderlichen Änderungen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen aufführen. Die vereinbarten Verrechnungssätze zur Berechnung des mit einer Leistungsänderung verbundenen Mehraufwandes werden entsprechend der hierin vorgesehenen Vergütung einvernehmlich festgelegt. Binnen 5 Tagen nach Eingang eines Angebotes bzw. einer Leistungsänderung wird der Auftraggeber über die Durchführung schriftlich entscheiden.
7.3 Solarpraxis sorgt dafür, dass ihre Leistungen allen einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Standards zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung entsprechen. Sollten nach Beauftragung Änderungen eintreten, werden sich Solarpraxis und der Auftraggeber im gegenseitigen Einvernehmen auf notwendige Änderungen der jeweils davon betroffenen Leistungen verständigen.
7.4 Soweit sich vorstehende Änderungen auf den Zeitplan gemäß der Beauftragung auswirken, ist dieser einvernehmlich anzupassen. Ggf. wird Solarpraxis mögliche Beschleunigungsmaßnahmen und den dafür erforderlichen Mehraufwand darlegen.
8. Mängelhaftung
8.1 Solarpraxis gewährleistet, dass Solarpraxis ihre Leistungen entsprechend dem Stand der Technik bei Auftragserteilung erbringen wird und mit der Sorgfalt eines professionellen Ingenieurdienstleistungsun-ternehmens im Bereich „erneuerbare Energien“ ausführen wird.
8.2 Erkennbare Mängel sind Solarpraxis durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Leistungen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese schriftliche Anzeige, so sind alle Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
8.3 Mangelhafte Leistungen werden, in angemessener Frist, auf Kosten der Solarpraxis nachgebessert. Wird durch den Auftraggeber nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt, um die notwendig erscheinenden Nachbesserungen durchzuführen, ist Solarpraxis von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
8.4 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
8.5 Die Mängelhaftung ist auf Ansprüche beschränkt, die innerhalb von 18 Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistungen geltend gemacht wurden. Auch hinsichtlich nachgebesserter oder ersetzter Leistungen ist die Haftung beschränkt auf Mängel, die binnen 24 Monaten nach dem Beginn der ursprünglichen Frist schriftlich gerügt wurden. Mit Ablauf der genannten Fristen verjähren sämtliche Ansprüche des Auftraggebers. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Gesamthaftung
9.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen, vorvertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten der Solarpraxis beruhen, sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sowie Art und Umfang der eingetretenen Schäden ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Solarpraxis auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9.2 Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet die Solarpraxis – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur
9.21 bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
9.22 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
9.23 bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Mängeln, deren Abwesenheit garantiert wurde,
9.24 bei Mängeln des Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
9.3 Die Beschränkungen dieser Ziffer 9 gelten auch hinsichtlich vom Auftraggeber geltend gemachter An-sprüche für Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
10. Vertraulichkeit
10.1 Solarpraxis und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen vertraulich wie nachfolgend beschrieben zu behandeln. ”Vertrauliche Informationen” i. S. der Beauftragung sind alle kommerziellen, technischen oder sonstigen Informationen, die sich auf zwischen Solarpraxis und dem Auftraggeber (und umgekehrt) mündlich, schriftlich, graphisch oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt übermittelte oder zur Verfügung gestellte Technologie, Ingenieur-Know-how, chemische Prozesse oder Substanzen, Ideen oder Skizzen, Zeichnungen, materialwissenschaftliche Erkenntnisse, Patentschriften, Versuchsberichte, Muster, Kooperationspartner oder Kunden oder Lieferanten, Marke-ting- oder Brandingstrategien, Pläne oder sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Partei beziehen. Sämtliche vertraulichen Informationen sind durch den Empfänger streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber unbedingt geheim zu halten. Auch eine Weitergabe an Dritte in veränderter Form sowie die eigene wissenschaftliche oder kommerzielle Veränderung, Verwertung oder Weiterentwicklung der vertraulichen Informationen durch den Empfänger ist nicht gestattet.
10.2 Folgende Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen:
(a) Informationen, die dem Empfänger nachweislich von einem Dritten ohne Verletzung dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden, oder
(b) Informationen, die dem Empfänger bei Erhalt nachweislich bereits bekannt oder zugänglich waren, oder
(c) Informationen, die nachweislich bei Erhalt bereits allgemein bekannt oder zugänglich waren und ohne Verletzung dieser Vereinbarung oder einer sonstigen Geheimhaltungsverpflichtung später allgemein zugänglich wurden.
10.3 Sämtliche dem Empfänger zugänglich gemachten vertraulichen Informationen bleiben unabhängig von der Art ihrer Verkörperung das Eigentum der anderen Partei. Sofern nicht anders vereinbart, gibt der Empfänger nach Aufforderung der anderen Partei, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der Beauftragung, die gesamte schriftliche vertrauliche Information einschließlich etwaiger Kopien sowie Datenträger einschl. des Quellprogramms kostenlos an die überlassende Partei zurück.
10.4 Der Empfänger kann aus dem Erhalt der vertraulichen Informationen keinerlei Lizenz- oder Patentrechte für sich ableiten, es sei denn, dies wird gesondert schriftlich vereinbart. Eine etwaige urheber-rechtliche Vergütung ist mit der Vergütung im Rahmen der Beauftragung pauschal abgegolten.
10.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit der Beauftragung und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach.
11. Schutzrechte
11.1 Soweit Solarpraxis bei der Ausführung des Auftrags Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz-rechte benutzt oder soweit Schutzrechte durch die Auftragsausführung berührt werden, sichert Solar-praxis dem Auftraggeber ihre Berechtigung zur Verwendung und Weitergabe dieser Rechte für das Projekt zu. Solarpraxis wird nach ihrer Wahl auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht zugunsten des Auftraggebers erwirken oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, diese dennoch aber der vereinbarten Spezifikation entspricht.
11.2 Sofern bei der Erbringung der Leistungen durch Solarpraxis geheime und wertvolle technische Kennt-nisse, Informationen und Erfahrungen („Know-how“) oder schutzfähige Erfindungen („Erfindungen“) entstehen, stehen sämtliche Rechte an dem Know-how oder den Erfindungen der Partei zu, die die Erfindungen gemacht oder das Know-how erworben hat. Der jeweils anderen Partei wird ein kostenloses nicht-exklusives nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Zwecke dieses Auftrags eingeräumt.
11.3 Soweit im Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Leistungsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht gestattet.
11.4 Der Auftraggeber darf die Software in gesetzlich zulässigem Umfang überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in Quellcode umwandeln. Alle sonstigen Rechte an der Software einschließlich der Dokumentationen verbleiben bei Solarpraxis bzw. beim jeweiligen Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
11.5 Der Auftraggeber wird die Leistungen der Solarpraxis ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Soweit die Arbeitsergebnisse der Solarpraxis urheberrechtlichen Schutz genießen, bleibt Solarpraxis Urheber; dem Auftraggeber wird ein nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen eingeräumt.
12. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand
12.1 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin. Der Solarpraxis bleibt vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den Auftraggeber ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.
13. Übertragbarkeit von Rechten
Auftraggeber und Solarpraxis dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Die Abtretung der Zahlungsansprüche der Solarpraxis zum Zwecke der Finanzierung ist zulässig.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
14.2 Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie etwaiger sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
AGB Konferenzen
Eine schriftliche/online Anmeldung ist bis 3 Werktage vor der Konferenz möglich. Danach ist nur noch eine Anmeldung vor Ort mit Zahlung per Kreditkarte möglich (zum „Late Bird“-Preis).
Nach Erhalt Ihrer Anmeldung senden wir Ihnen eine Anmeldebestätigung und Rechnung zu. Die Teilnahmegebühren sind mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig (in EURO). Die Überweisungskosten gehen zu Lasten des Absenders. Sollte die Überweisung erst in den letzten 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, legen Sie bitte den Einzahlungsbeleg bei der Registrierung vor Ort vor oder bezahlen vor Ort direkt per Kreditkarte.
Die Organisatoren haben das Recht, die Teilnahme an der Konferenz zu verweigern, wenn die Teilnehmergebühr nicht nachweislich vor Konferenzbeginn bezahlt wurde.
Bei Stornierung der Anmeldung bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Gebühr für unseren Verwaltungsaufwand 20% des Teilnahmepreises. Bei späteren Stornierungen oder Abwesenheit des angemeldeten Teilnehmers wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Stornierungen müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Gern akzeptieren wir die kostenfreie Ummeldung auf einen Ersatzteilnehmer, wenn bis auf die Namensänderung kein weiterer Verwaltungsaufwand entsteht und uns die Namensänderung bis 72 Std. vor Veranstaltungsbeginn oder direkt vor Ort mitgeteilt wird.
Wir behalten uns in Ausnahmefällen Referentenwechsel und inhaltliche Änderungen vor.
Rechtlicher Hinweis:
Laut §22 (Recht am eigenen Bild) des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse (Fotos) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden.
Ausgenommen sind laut §23 Absatz 3 jedoch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen wie z.B. Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Sollten Sie mit einer Veröffentlichung solcher Bilder nicht einverstanden sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Dies gilt auch für Ton- und Bildmitschnitte.
Wir übernehmen keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden bei der An- und Rückreise zum und vom Tagungsort sowie am Tagungsort selbst.
Die Anfertigung von Ton- und Bildmitschnitten ohne die schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist untersagt.
Stand 07.06.2011
